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Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) trat ursprünglich 2002 in Kraft, um zu gewährleisten, dass die Ziele des Energie- und Klimapolitikpakets der Europäischen Union (EU) erreicht werden. Dieses Paket sieht vor, die Treibhausgasemissionen zu senken, den Energieverbrauch zu reduzieren und den Anteil der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien zu steigern. Die EnEV wurde mittlerweile mehrmals erneuert und die darin formulierten Standards verschärft.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Inhalte der Energieeinsparverordnung
  3. Das EnEV-Referenzgebäude
  4. Energieausweis
  5. Vorgaben der EnEV
  6. Nachtspeicherheizungen weiter erlaubt
  7. Fördermöglichkeiten
  8. Strafen bei Verstoß
  9. Weiterführende Links
  10. Jetzt Stromtarif sichern

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Energieeinsparverordnung ist Teil des deutschen Wirtschaftsverwaltungsrechts, sie regelt die Energieeinsparmaßnahmen für Gebäude.
  • In der EU gehören Gebäude zu den größten Energieverbrauchern.
  • Auch die Voraussetzungen für die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen sind in der Energieeinsparverordnung geregelt.

Was beinhaltet die Energieeinsparverordnung?

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden ist in diesem Zusammenhang eine essenzielle Maßnahme. Die dazugehörigen Rechtsvorschriften sind in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgehalten.

Die EnEV ist Teil des deutschen Baurechts; sie bezieht sich auf fast alle beheizten oder klimatisierten Gebäude und beinhaltet unter anderem:

  • Regelungen zum Energieausweis
  • energetische Anforderungen für Neubauten
  • Regelungen für die Modernisierung, den Um- und Ausbau von Altbauten
  • Regelungen für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie für die Warmwasserversorgung

In der Energieeinsparverordnung ist detailliert definiert, wie hoch beispielsweise der Wärmeverlust über Fenster, Dachflächen oder Kellerwände sein darf. Zudem sind Höchstgrenzen für den Primärenergiebedarf eines Gebäudes festgelegt; das ist die gesamte Energie, die ein Gebäude benötigt. Die aktuelle Fassung der EnEV stammt aus dem Jahr 2014. Teilweise traten die neuen Vorgaben erst 2016 in Kraft, um Hausbauern und Eigentümern ausreichend Zeit für die Umsetzung zu geben.

Was ist das EnEV-Referenzgebäude?

Die energetische Bewertung eines Gebäudes erfolgt anhand der Werte eines Referenzgebäudes, das die gleichen Bauteile, Maße, Eigenschaften und Ausrichtungen wie das zu bewertende Gebäude hat. Jedoch wird beim Referenzgebäude davon ausgegangen, dass alle Bauteile dem aktuellen Standard bei einem Neubau entsprechen. Auf dieser Basis wird dann der Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes berechnet. Dieser Wert stellt den Maximalwert für das zu bewertende Gebäude dar. Damit es die Maßgaben der EnEV einhält und den entsprechenden Nachweis erhält, darf das Gebäude diesen Maximalwert nicht überschreiten.

Energieausweis

Die Energieeinsparverordnung regelt auch die Voraussetzungen zur Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen. Der Energieausweis dokumentiert die energetischen Eigenschaften von Gebäuden und muss bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ausgestellt werden. Käufern oder Mietern hat der Gesetzgeber damit ein Instrument an die Hand gegeben, mit dem sie relativ leicht erkennen können, welche Energiekosten (Heizung und Warmwasser) auf sie zukommen werden. Wies der Energieausweis in der Vergangenheit nur Kennwerte zum Energieverbrauch auf, enthalten die seit Mai 2014 ausgestellten Ausweise Energieeffizienzklassen zwischen A+ und H. Die Angabe muss bereits in der Immobilienanzeige ersichtlich sein.

Vorgaben der EnEV

40 Prozent des Energiebedarfs innerhalb der EU entfallen auf Gebäude. Schätzungen zufolge könnte jedoch mehr als ein Viertel der im Gebäudebereich benötigten Energie eingespart werden. Vor allem die Dämmung von Dächern, Außenwänden und Kellerdecken ist eine wirksame Maßnahme, die Gebäude vor unkontrolliertem Wärmeverlust schützt. An diesem Punkt setzt die EnEV an.

Standards für Neubauten

Der Fokus der EnEV liegt auf Neubauten, da sie ein hohes Potenzial für Energieeinsparungen aufweisen. Ziel ist es, dass solche Gebäude einen möglichst geringen Energiebedarf für Heizung und Warmwasser aufweisen. Als Energieträger bieten erneuerbare Energien im Vergleich zu Öl, Gas und Strom einige Vorteile. Zur Bestimmung der Energiebilanz eines Gebäudes wird auch eine gegebenenfalls vorhandene Klima- oder Lüftungsanlage berücksichtigt.

Auch das Vermeiden von Wärmebrücken und die Luftdichtheit von Neubauten sind in der EnEV festgeschrieben. Wenn ein Neubau die aktuellen Mindeststandards erfüllt, verbraucht er jährlich nur etwa 50 bis 60 Kilowattstunden pro Quadratmeter. Ab 2021 sollen die Werte nochmal verschärft werden; neuer Standard für Neubauten soll das „Niedrigstenergiegebäude“ sein, weswegen es sich bereits jetzt lohnt, mehr als nur den gegenwärtig gültigen Mindeststandard zu erfüllen.

Regelungen für Altbauten

Hausbesitzer mussten bereits bis Ende 2015 die oberste Geschossdecke dämmen – egal ob begehbar oder nicht –, sofern der Raum darüber unbeheizt war. Nicht betroffen davon waren Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die ihr Haus bereits vor dem 1. Februar 2002 bewohnt hatten. Bis 2015 mussten Hausbesitzer außerdem vor 1985 eingebaute Gas- und Ölheizungen austauschen. Dies galt jedoch nicht für Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel mit hohem Wirkungsgrad. Auch Hauseigentümer, die seit Februar 2002 in einem Haus mit einer 30 Jahre alten Heizung wohnten und wohnen, waren und sind von der Austauschpflicht ausgenommen. Wechselt jedoch der Eigentümer, ist der neue verpflichtet, die Heizung innerhalb von zwei Jahren zu erneuern.

Wird ein Bestandsbau modernisiert, muss dieser auch Standards gemäß der EnEV erfüllen. Wird etwa der Putz erneuert, muss das Haus entsprechend der EnEV beispielsweise auch eine neue Dämmung erhalten. Sofern Hausbesitzer nicht nur einzelne Teile ihres Hauses erneuern, sondern eine umfassende Modernisierung durchführen lassen, ist eine energetische Gesamtbilanzierung erforderlich. Der modernisierte Altbau darf jedoch noch einen bis zu 87 Prozent höheren Primärenergiebedarf aufweisen als ein vergleichbarer Neubau.

Das müssen Mieter beachten

Für die Einhaltung der EnEV-Richtlinien sind die Hauseigentümer verantwortlich – Mieter müssen sich dementsprechend um nichts kümmern. Laut der EnEV haben sie das Recht, sich schon vor der Besichtigung einer Immobilie den Energieausweis zeigen lassen; zur Vertragsunterzeichnung erhalten sie dann eine Kopie oder sogar das Original. Hat der Hauseigentümer die Bestimmungen der EnEV missachtet und Standards nicht eingehalten – etwa das Dämmen der oberen Geschossdecke – oder ist er seinen Modernisierungspflichten nicht nachgekommen, droht ihm ein Bußgeld. Allerdings haben Mieter grundsätzlich nicht das Recht, aus diesem Grund die Miete zu mindern.

Ende von Nachtspeicherheizungen war besiegelt – Verbot wurde jedoch gekippt

Wegen ihrer negativen Umwelt- und Energiebilanz sollten Nachtspeicherheizungen, die vor dem 1. Januar 1990 eingebaut und seitdem nicht modernisiert worden waren, ab 1. Januar 2020 nicht mehr betrieben werden dürfen. Geräte, die nach dem 31. Dezember 1989 installiert worden waren, sollten hingegen noch bis zu 30 Jahre nach ihrem Einbau betrieben werden können. Doch der Bundestag hat das geplante Verbot von Nachtstromheizungen im Mai 2013 wieder gekippt.

Neuerdings werden die Geräte als flexible Stromspeicher wiederentdeckt, die besser auf das je nach den Wetterbedingungen stark schwankende Ökostromangebot reagieren und überschüssigen Strom aufnehmen sollen. Unter anderem der Energiekonzern RWE hat sich für eine Umrüstung der Nachspeicheröfen hin zu intelligenten, flexiblen Speichern stark gemacht – in Zeiten der Energiewende gibt es oft ein Überangebot an ökologisch produziertem Strom. Umweltschützer sprechen jedoch von einem Geschenk an die Lobby, da die Aufhebung des Verbots das Energiesparen behindere statt fördere. Denn die Umrüstung wäre teuer und Heizungen kommen vor allem in der dunklen Jahreszeit zum Einsatz, in der selten ein Überangebot an Ökostrom herrscht.

Umsetzung der EnEV: Diese Förderungen gibt es

Wer einen energieeffizienten Neubau plant, hat sicherlich bereits von den KfW-Energieeffizienzhäusern gehört. Die Kreditbank für Wiederaufbau (KfW) hat mehrere Förderprogramme im Angebot. Sie hat zudem verschiedene KfW-Effizienzhaus-Standards definiert, etwa ein KfW-Effizienzhaus 100, 70, 55 und 40. Je kleiner die angehängte Ziffer ist, desto weniger Energie verbraucht das Haus und desto mehr Förderung kann der Bauherr erhalten.

Die KfW bietet zudem mehrere Förderprogramme für eine energieeffiziente Sanierung an. Hierbei richtet sich der Umfang der Förderung nach der späteren Energieeinsparung.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die EnEV?

Mit der Kontrolle der Einhaltung der Energieeinsparverordnung sind die Bauämter beauftragt. Da diese in vielen Regionen unterbesetzt sind, findet eine Prüfung oft gar nicht oder sehr verzögert statt. Sollten die Behörden jedoch einen Verstoß gegen die EnEV feststellen, drohen hohe Bußgelder: Bis zu 50.000 Euro können sie verhängen.

Strafen erhalten nicht nur Eigentümer, die zwingende Modernisierungsmaßnahmen nicht durchführen oder die beim Bauen die Anforderungen an Neubauten nicht erfüllen. Bußgelder können beispielsweise auch dann drohen, wenn die Inspektionen von Klimaanlagen in zu großen Intervallen stattfindet. Da immer der Eigentümer und Bauherr die Verantwortung trägt, sollte er sich von Handwerksfirmen stets Bescheinigungen darüber ausstellen lassen, dass der Bau oder die Sanierung den Vorgaben der EnEV entspricht.

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