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Erneuerbare-Energien-Gesetz

Mit dem EEG verfolgt die deutsche Bundesregierung das Ziel, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Energieversorgungskosten verringert, die Abhängigkeit von fossilen und nuklearen Energieträgern reduziert und die Entwicklung von neuen Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gefördert werden. Die Regierung plant, den Anteil der Erneuerbaren Energien an der Gesamtstromversorgung bis zum Jahr 2020 auf 35 Prozent zu steigern.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
  3. Was wird im Rahmen des EEG gefördert?
  4. Wie hoch ist die Förderung?
  5. Wie lange wird die Einspeisevergütung gezahlt?
  6. EEG-Umlage und Strompreise
  7. Jetzt Stromtarif sichern

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer eine Anlage installiert, die Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugt und ihn ins öffentliche Netz einspeist, erhält nach den Regelungen des EEG einen festen Vergütungssatz pro Kilowattstunde.
  • Wie hoch die Vergütung im Einzelnen ausfällt, ist abhängig von der Art der Stromerzeugung und der erzeugten Strommenge.
  • Netzbetreiber sind im Rahmen des EEG verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorrangig ins Netz einzuspeisen und zu vergüten.
  • Die EEG-Umlage dient dazu, die den Netzbetreibern entstehenden Mehrkosten aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz auf die Stromverbraucher umzulegen. So werden alle Stromverbraucher direkt am Ausbau der Erneuerbaren Energien beteiligt.

Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien

Das "Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien" (EEG) regelt "den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber und den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms." (Auszug aus dem „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“)

Was wird im Rahmen des EEG gefördert?

Wer eine Anlage installiert, die Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugt und ihn ins öffentliche Netz einspeist, erhält nach den Regelungen des EEG einen festen Vergütungssatz pro Kilowattstunde. Förderfähig ist die Stromerzeugung aus

  • Wasserkraft,
  • Deponie-, Klär- und Grubengas,
  • Biomasse,
  • Geothermie,
  • Windkraft,
  • Solarenergie.

Wie hoch ist die Förderung?

Wie hoch die Vergütung im Einzelnen ausfällt, ist abhängig von der Art der Stromerzeugung und der erzeugten Strommenge.

Wer beispielsweise im Oktober 2012 eine Solaranlage installiert hat, erhält für 20 Jahre eine Vergütung bis zu 18,36 Cent pro Kilowattstunde. Im Oktober 2014 betrug der Vergütungssatz für kleine Photovoltaikanlagen noch 12,65 Cent. Zum Vergleich: Im Jahr 2004 waren noch maximal 57,4 Cent pro Kilowattstunde zu erzielen.

Aber warum ist die Förderung innerhalb nur weniger Jahre so stark gesunken? Der Grund ist die im EEG verankerte sogenannte Degression. Die Degression bewirkt, dass die Einspeisevergütung für neu installierte Anlagen regelmäßig sinkt. So soll erreicht werden, dass die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien langfristig auch ohne staatliche Förderung marktfähig wird. Die Höhe der Degression ist abhängig von der Art der Stromerzeugung und wird durch die Bundesnetzagentur bekannt gegeben.

Für Solaranlagen wurde zum Beispiel im Zuge der Photovoltaik-Novelle (2012) eine gleitende Degression, der sogenannte atmende Deckel, etabliert. Je mehr Megawatt im Vormonat zugebaut wurden, desto höher fällt die Absenkung der Einspeisevergütung im aktuellen Monat aus. Bei Unterschreitung des Zielkorridors wird die Degression ausgesetzt bzw. die Vergütungssätze wieder erhöht.

Wie lange wird die Einspeisevergütung gezahlt?

Um Anlagenbetreibern eine hinreichende Investitionssicherheit zu garantieren, wird die jeweils gültige Einspeisevergütung für das Jahr der Inbetriebnahme und im Anschluss zwanzig weitere Jahre (15 Jahre für Wasserkraftanlagen mit über 5 Megawatt Leistung) garantiert. Die Vergütung zahlt der Netzbetreiber an den Besitzer der Erzeugeranlage. Netzbetreiber sind im Rahmen des EEG verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorrangig ins Netz einzuspeisen und zu vergüten.

EEG-Umlage und Strompreise

Die EEG-Umlage dient dazu, die den Netzbetreibern entstehenden Mehrkosten aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz auf die Stromverbraucher umzulegen. So werden alle Stromverbraucher direkt am Ausbau der Erneuerbaren Energien beteiligt. Die EEG-Umlage wird anhand der Vorschriften der Ausgleichsmechanismusverordnung errechnet. Für das Jahr 2011 betrug die EEG-Umlage 3,530 Cent je Kilowattstunde und ist somit um 70 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestiegen (2,047 ct/KWh). Dieser starke Zuwachs war vor allem dem massiven Ausbau von Photovoltaikanlagen geschuldet.

Im Jahr 2012 stieg die EEG-Umlage nur gering und lag bei 3,592 Cent je Kilowattstunde. Dafür erreichte die EEG-Umlage 2013 einen neuen Rekord: Sie stieg um 47 Prozent auf 5,277 Cent je Kilowattstunde. Im Jahr 2014 mussten private Verbraucher 6,34 Cent pro verbrauchtes Kilowatt Strom zahlen. 2015 sank die EEG-Umlage auf 6,17 Cent/kWh, was einer Senkung von rund einem Prozent entspricht. 2016 stieg sie jedoch wieder auf 6,35 Cent/kWh und im Folgejahr auf 6,88 Cent/kWh. Der Wert für 2018 liegt bei 6,792 Cent pro Kilowattstunde.

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