Werbungskosten
Der deutsche Gesetzgeber gestattet es, verschiedene Aufwendungen als sogenannte Werbungskosten in der Steuererklärung anzugeben. Diese reduzieren das zu versteuernde Einkommen, wodurch die Steuerlast sinkt.
- Was sind Werbungskosten?
- Was ist steuerlich absetzbar?
- Werbungskosten im Studium
- Werbungskosten als Rentner angeben
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Werbungskosten sind Aufwendungen, die dazu dienen, Einkünfte zu erhalten und zu sichern. Sie lassen sich steuerlich absetzen.
- Da der Gesetzgeber bei der Steuererklärung eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro berücksichtigt, lohnt es sich erst bei höheren Ausgaben, sie einzeln anzugeben.
- Werbungskosten entstehen lediglich bei Überschusseinkünften, wobei es sich vor allem um Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen und Vermietung sowie Verpachtung handelt.
- Auch Rentner können bestimmte Ausgaben absetzen. Ebenso besteht die Möglichkeit, Aufwendungen für ein Zweitstudium als Werbungskosten geltend zu machen.
Was sind Werbungskosten?
Was der Gesetzgeber unter Werbungskosten versteht, lässt sich im Einkommensteuergesetz (EStG) nachlesen. Laut Paragraph 9 handelt es sich um „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Aus juristischer Sicht liegen entsprechende Ausgaben nur bei den sogenannten Überschusseinkünften vor. Diese entstehen bei den folgenden Arten von Einnahmen:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (bis 2008)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte (z. B. Rente, Unterhaltsleistungen, private Veräußerungsgeschäfte)
Werbungskosten werden von derjenigen Einkunftsart abgezogen, bei der sie entstanden sind. Aufwendungen, die Sie als Werbungskosten geltend machen wollen, müssen also mit Ihrer Arbeit zusammenhängen. Dies ist etwa bei Kosten für Arbeitsmaterialien oder Dienstbekleidung gegeben. Weitere Beispiele sind unten aufgeführt.
Die Werbungskostenpauschale berücksichtigen
Grundsätzlich beeinflussen Werbungskosten die Ermittlung der Einkünfte lediglich, wenn sie die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro überschreiten. Wer nicht über diesem Betrag liegt, muss bei den entsprechenden Formularfeldern in der Erklärung der Einkommensteuer keine einzelnen Ausgaben eintragen. Erst bei mehr als 1.000 Euro lohnt es sich, detaillierte Angaben zu machen. Für Personen, die staatliche Versorgungsleistungen (etwa Rente) beziehen, gilt dagegen ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro je Jahr.
Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten in der Steuererklärung
Prinzipiell können Sie lediglich solche Aufwendungen absetzen, die aus beruflichen Gründen entstehen. Ein Beispiel für Werbungskosten sind Fahrtkosten. Dienen Ausgaben zu einem gewissen Anteil auch privaten Zwecken, spricht der Gesetzgeber von einer gemischten Veranlassung. Derartige Kosten können Sie ebenfalls geltend machen (allerdings nur teilweise), wenn der beruflich bezogene Anteil erkennbar ist.
Unter bestimmten Umständen besteht die Möglichkeit, vorab entstandene Werbungskosten anzuführen – selbst wenn diese sich im Nachhinein als vergeblich herausstellen. Darüber hinaus müssen Sie entsprechende Kosten immer für das Steuerjahr angeben, in dem die Ausgaben entstanden. Lediglich bei Gegenständen, die Sie über mehrere Jahre nutzen, werden die Ausgaben über die Nutzungsdauer verteilt.
Welche Aufwendungen sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar?
In den meisten Fällen entstehen Werbungskosten durch ein reguläres Beschäftigungsverhältnis oder durch die Vermietung einer Immobilie. Bei Kapitaleinkünften ist es jedoch nicht möglich, die tatsächlichen Aufwendungen abzuziehen, sondern lediglich einen Sparer-Pauschbetrag. Dieser liegt für Ledige bei 801 Euro und für Ehepaare bei 1.602 Euro.
Häufig auftretende Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Es gibt eine Vielzahl von Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Beruf. Die nachfolgende Liste beschränkt sich auf typische Ausgaben, die sich als Werbungskosten steuerlich absetzen lassen:
- Arbeits- beziehungsweise Berufskleidung wie ein Laborkittel oder Sicherheitsschuhe
- Arbeitsmittel wie Werkzeuge, eine Aktentasche oder ein Computer
- Arbeitszimmer
- Bewerbungskosten, etwa für Bewerbungsbilder und -mappen
- Bewirtung von Geschäftsfreunden
- Dienstreisen
- Fachmagazine und Bücher
- Fahrtkosten
- Fortbildungen
- Kontoführungsgebühren
- Sprachkurse
- Telefonkosten
- Umzugskosten
- Unfallkosten
- Verschiedene Versicherungsbeiträge, etwa für die Berufshaftpflichtversicherung oder die Arbeitsrechtschutzversicherung
Häufig auftretende Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
Auch Vermieter können verschiedene Ausgaben als Werbungskosten in der Steuerklärung angeben, und zwar in der Anlage V. Diese Aufwendungen dürfen Immobilienbesitzer in die Steuerklärung eintragen:
- Abschreibungen
- Annoncen zwecks Mietersuche
- Erbbauzins
- Finanzierungskosten
- Gartenanlagen
- Grundsteuer
- Heizkosten
- Kabelanschluss
- Kontoführungsgebühren
- Renovierungskosten
- Rechtsanwaltskosten sowie Prozesskosten
- Verwaltungskosten, die beispielsweise durch Schriftverkehr und Telefonate mit Mietern entstehen
Werbungskosten im Studium
Eine weiterführende Ausbildung zählt nach Ansicht des Gesetzgebers anders als ein Erststudium als Fortbildung. Folglich besteht die Möglichkeit, Aufwendungen als Werbungskosten im Studium komplett von der Steuer abzusetzen. Dies trifft jedoch nicht nur auf ein Masterstudium zu, sondern beispielsweise auch auf duale Studiengänge oder das Studium an einer Berufsakademie. Profitieren können Sie ebenso, wenn Sie bereits eine abgeschlossene Ausbildung haben oder in einem Dienstverhältnis stehen. Allerdings muss die Dauer des Studiums mindestens zwölf Monate betragen. Außerdem ist es erforderlich, dass die Fortbildung mit einer Prüfung endet. Es lassen sich die folgenden Kosten absetzen:
- Arbeitsmittel
- Arbeitszimmer beziehungsweise Zweithaushalt
- Fahrtkosten
Werbungskosten als Rentner angeben
Entstehen im Zusammenhang mit der Rente Ausgaben, dürfen Rentner diese ebenfalls in der Steuererklärung geltend machen. In diesem Fall liegt der Werbungskosten-Pauschbetrag jedoch bei lediglich 102 Euro. Auch hier lohnt sich das Eintragen entsprechender Kosten nur, wenn diese darüber liegen. Als Werbungskosten deklarieren können Rentner zum Beispiel Ausgaben für:
- Rechtsanwälte und Gerichtsverfahren (bei Rentenstreitigkeiten)
- Rentenberater
- Steuerberater (lediglich für Anlage R)
- Gewerkschaftsbeiträge
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