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Für private Endverbraucher ist es die Mehrwertsteuer, die auf zahlreiche Produkte und Dienstleistungen erhoben wird. Diese beträgt in den meisten Fällen 19 Prozent, in Ausnahmen sieben Prozent. Einige Dienstleistungen und Produkte, beispielsweise die Tätigkeit im Pflegesektor oder die Vermittlung von Lebensversicherungen, sind allerdings mehrwertsteuerfrei (§ 4, Umsatzsteuergesetz). Die Umsatzsteuer selbst spielt bei Produzenten, Verkäufern oder Dienstleistern eine wesentliche Rolle.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
  3. Die steuerliche Zuordnung der Umsatzsteuer
  4. Uneinheitliche Höhe innerhalb der EU
  5. Die Umsatzsteuerverrechnung
  6. Die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Links

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bildet der Preis für eine Ware oder eine Dienstleistung.
  • Die Umsatzsteuer wird den Verkehrssteuern zugerechnet, da sie aus dem Warenverkehr oder dem Dienstleistungsverkehr heraus resultiert.
  • Grundsätzlich ist jeder Unternehmer, dessen Geschäftstätigkeit im Umsatzsteuergesetz als pflichtig aufgeführt wird, auch verpflichtet Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und abzuführen.

Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

Die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bildet der Preis für eine Ware oder eine Dienstleistung. Die Frage, ob der Anbieter einen Steuersatz von 19 Prozent oder sieben Prozent anwenden muss, wird durch die Regelung im Umsatzsteuergesetz (§ 12, UStG) vorgegeben. Die Neuordnung bestimmter Geschäftsvorfälle im Jahr 2010 hat allerdings auch beim Bundesrechnungshof aufgrund der Unübersichtlichkeit zu Kritik geführt. Verkauft ein Gastronom ein Essen zum Mitnehmen, fällt eine Umsatzsteuer von sieben Prozent an. Verzehrt der Gast die gleiche Mahlzeit im Restaurant, müssen 19 Prozent berechnet werden.

Die steuerliche Zuordnung der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird den Verkehrssteuern zugerechnet, da sie aus dem Warenverkehr oder dem Dienstleistungsverkehr heraus resultiert. Sie gilt als indirekte Steuer. Der Preis einer Ware verteuert sich, je größer die Anzahl der Beteiligten von der Quelle zum Endverbraucher wird. Dazu ein Rechenbeispiel: Der Hersteller verkauft sein Produkt für 10 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer an den Großhändler. Dieser bezahlt also 11,90 Euro. Für den Weiterverkauf an den Einzelhändler muss der Großhändler, ohne dass in diesem Beispiel sein Gewinn berücksichtigt wird, bereits 11,90 Euro zuzüglich 19 Prozent, in der Summe 14,16 Euro berechnen. Für den Endverbraucher steigt der Preis, ohne dass der Einzelhändler einen Gewinn erwirtschaftet, bei Abnahme der Ware auf 16,85 Euro.

Uneinheitliche Höhe innerhalb der EU

Die Umsatzsteuer fällt in allen Ländern der Europäischen Gemeinschaft gleichermaßen an, unterscheidet sich jedoch in der Höhe. Im Jahr 2014 war der Spitzenreiter in der Umsatzsteuer in Europa mit 27 Prozent Ungarn, den niedrigsten Satz berechnet mit 15 Prozent Luxemburg. Für Unternehmer gilt, dass Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU umsatzsteuerfrei sind, ein Umstand, welcher den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr recht attraktiv macht. Voraussetzung für den sogenannten innergemeinschaftlichen Verkehr ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die USt-ID. Die steuerfreien Lieferungen und Leistungen werden im Rahmen einer gesonderten Meldung mit Hinweis auf den jeweiligen im europäischen Ausland ansässigen Empfänger dem Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Damit wird die Besteuerung in das Empfängerland verlagert.

Die Umsatzsteuerverrechnung

Die Umsatzsteuer wird nicht den Einnahmen zugerechnet, sondern muss, abhängig vom Volumen, monatlich oder vierteljährlich als durchlaufender Posten an das Finanzamt abgeführt werden. Der abzuführenden, vereinnahmten Umsatzsteuer eines Unternehmens steht auf der anderen Seite aber die durch geschäftsbedingte Aufwendungen gezahlte Umsatzsteuer gegenüber. Diese wird mit der eingenommenen Umsatzsteuer verrechnet. Ein Verkäufer hat mit dem Verkauf von Waren 1190 Euro erzielt, wovon 190 Euro auf die Umsatzsteuer entfallen. Betriebsbedingt hatte er Aufwendungen von 585 Euro, die 85 Euro Umsatzsteuer enthielten. Von den vereinnahmten 190 Euro kann er 85 Euro aufgewendete Umsatzsteuer abziehen, seine Schuld gegenüber dem Finanzamt beträgt jetzt nur noch 85 Euro.

Die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer

Grundsätzlich ist jeder Unternehmer, dessen Geschäftstätigkeit im Umsatzsteuergesetz als pflichtig aufgeführt wird, auch verpflichtet Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und abzuführen. Es gibt allerdings eine Ausnahme, die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). Diese besagt, dass ein Geschäftsinhaber keine Umsatzsteuer berechnen muss, wenn seine Einkünfte im laufenden Jahr 17.500 Euro nicht übersteigen werden und im folgenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen. Der Sachverhalt muss auf der Rechnung klar ausgewiesen sein und unterbindet auch die Abrechnung selbst gezahlter Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt.