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Der Sparerfreibetrag war ein Terminus aus dem deutschen Steuerrecht, der von 1975 bis zum Jahr 2008 Gültigkeit besaß. Ergänzt wurde der Sparerfreibetrag noch um die Werbungskostenpauschale. Die Ablösung des Sparerfreibetrages erfolgte im Jahr 2009 durch die Einführung der Abgeltungssteuer. Im Rahmen dieser Besteuerung wurden der Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale zusammengefasst und sind seitdem bei Anlegern als Pauschbetrag bekannt.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Die Ermittlung des Sparerfreibetrages
  3. Der Freistellungsauftrag
  4. Die Höhe des Kapitalstocks
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Festgeldangebote vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Zinsen aus Kapitalvermögen sind grundsätzlich steuerpflichtig.
  • Die Höhe des Freistellungsauftrags für Kapitalerträge liegt bei 801 Euro für Alleinstehende und bei 1.602 Euro für Verheiratete.
  • Alle Kapitaleinkünfte, welche den Freibetrag übersteigen, werden mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent belegt. Dazu kommen Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
  • Der Sparerfreibetrag ist durch den Sparerpauschbetrag abgelöst worden.

Die Ermittlung des Sparerfreibetrages

Zinsen aus Kapitalvermögen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Zur Schonung kleinerer Vermögen führte der Gesetzgeber im Jahr 1975 den Sparerfreibetrag unter dem Begriff „Grundsparförderung“ ein. Diese Förderung bestand aus dem Freibetrag und der Werbungskostenpauschale. Für Verheiratete wurden die doppelten Beträge angesetzt.

Die Höhe des Sparerfreibetrages fiel über die Jahre recht unterschiedlich aus. Von 1975 bis 1989 betrug er 300 DM. In den Jahren 1990 bis 1992 wurde er auf 600 DM verdoppelt. In der Zeit von 1993 bis 1999 konnten Anleger bis zu 6.000 DM steuerfrei an Zinsen erwirtschaften, zuzüglich der Werbungskostenpauschale. Im Jahr 2000 erfolgte dann eine Halbierung auf 3.000 DM. Diese wurde mit der Einführung des Euro auf 1.550 Euro festgesetzt. Im Jahr 2004 erfolgte eine Absenkung auf 1.370 Euro, im Jahr 2007 auf 750 Euro. Im Jahr 2009 erfolgte dann die Zusammenlegung von Freibetrag und Werbungskosten auf den Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1.602 Euro bei zusammenveranlagten Paaren.

Die Werbungskostenpauschale verblieb dagegen seit 1975 stets bei 100 DM beziehungsweise 51 Euro.

Die tatsächlich erwirtschafteten Zinsen sind entscheidend

Grundsätzlich durfte der Freibetrag nicht höher in Anspruch genommen werden, als die tatsächlichen Zinsen ausfielen. Dazu zwei Rechenbeispiele anhand eines alleinstehenden Anlegers.

  • Erwirtschaftete sein Vermögen im Jahr 2007 2.000 Euro Zinsen, wurden davon 750 Euro Sparerfreibetrag und 51 Euro Werbungskostenpauschale abgezogen. Es verblieben also 1.199 Euro steuerpflichtige Zinsen.
  • Belief sich der Zinsertrag auf 500 Euro, verblieben abzüglich 51 Euro Werbungskosten 449 Euro an Zinsen. Dieser Betrag unterschreitet den Freibetrag. Somit fielen auf die Zinsen generell keine Steuern an.

Der Freistellungsauftrag

Der Name für die Zinserträge in Höhe von 801 Euro mag nicht jedem geläufig sein, die Zahl selbst kennt aber jeder Sparer. Es ist der Betrag, den Alleinstehende über den Freistellungsauftrag bei ihrer Bank als steuerfreie Kapitalerträge geltend machen können. Für Verheiratete beträgt er nach wie vor 1.602 Euro. Sowohl der Sparerfreibetrag als auch der Freistellungsauftrag beziehen sich natürlich nicht nur auf Zinsen, sondern generell auf alle Erträge aus Kapitaleinkünften. Neben Tagesgeldern zählen auch Dividenden oder realisierte Kursgewinne dazu. Alle Kapitaleinkünfte, welche den Freibetrag übersteigen, werden mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent belegt. Dazu kommen noch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Unterschreitet der persönliche Steuersatz die Abgeltungssteuer, kann die überzahlte Steuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung wieder zurückgefordert werden.

Die Höhe des Kapitalstocks

Jeder Anleger möchte natürlich so viel Rendite wie möglich erwirtschaften. Bei historisch niedrigen Zinsen fällt das Vermögen, welches zugrunde liegen kann, jedoch deutlich höher aus als bei leicht höherem Zinssatz. Bei einer Rendite auf Tagesgeld von einem Prozent kann ein alleine stehender Anleger auf einen Kapitalstock von bis zu 80.100 Euro zurückgreifen, bevor der erste Cent steuerpflichtig wird. Bei einem Zinssatz von zwei Prozent sind es zwangsläufig noch 40.050 Euro, die als Geldanlage steuerfrei bleiben. Wer mit seinem Aktiendepot hingegen eine Rendite von fünf Prozent im Jahr erzielt, wird bereits mit einem Anlagevermögen von 16.021 Euro steuerpflichtig.

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