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Bei Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer finden die gleichen Gesetze Anwendung. Die Besteuerung bei einer Erbschaft oder Schenkung orientiert sich an der Höhe der übertragenen Werte und dem Verwandtschaftsgrad, in dem die Beteiligten zueinander stehen.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Schenkung greift der Erbschaft vor
  3. Schenkung juristisch sauber gestalten
  4. Verwandte Themen
  5. Weiterführende Links
  6. Jetzt Depots vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer sind identisch.
  • Die Höhe der Freibeträge und des Steuersatzes hängen vom Verwandtschaftsgrad zwischen Geber und Beschenktem ab.
  • Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden.
  • Der Freibetrag greift nur, wenn der Schenkende auf alle Rechte oder Nutzungsmöglichkeiten an dem verschenkten Gut verzichtet.

Schenkung greift der Erbschaft vor

Es ist nicht unüblich, dass innerhalb der Familie die Eltern den Kindern zu Lebzeiten Teile des Vermögens übertragen, um im Fall des Ablebens die Erbmasse zu mindern. Abhängig von den Freibeträgen dürfen bestimmte Beträge innerhalb von zehn Jahren steuerfrei verschenkt werden. Gerade im Fall von Immobilienbesitz findet diese Praxis immer wieder Anwendung. Dabei machen die meisten Menschen aber einen Fehler, der die ganze Schenkung von ihrem Sinn befreit.

Spezialfall Immobilie

Die Eltern übertragen eine Immobilie an das Kind. Gleichzeitig lassen sie sich aber ein lebenslanges Wohnrecht einräumen. Damit ist das Kind zwar Eigentümer der Immobilie, aber die Eltern können das Objekt weiter nutzen. Das Haus zählt damit im Fall des Ablebens zur steuerpflichtigen Erbmasse. Die Anrechnung auf den Freibetrag beginnt erst, wenn die Eltern jegliche Rechte und Ansprüche an dem Haus aufgeben. Ab diesem Zeitpunkt gilt auch die Frist von zehn Jahren für die Anrechnung des Freibetrages.

Höhe der Schenkungssteuer

Wie hoch bei einer Schenkung der Freibetrag ausfällt, hängt von dem Verwandtschaftsgrad ab. Die Höhe der eigentlichen Besteuerung orientiert sich dann am Gegenwert des verschenkten Vermögens. Die beiden folgenden Tabellen zeigen die Details:

Freibetrag (§ 16 ErbStG)
Steuerklasse (§ 15 ErbStG)
für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 500.000 € I
für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder 400.000 € I
für Enkelkinder 200.000 € I
Urenkel für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft 100.000 € I
für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 20.000 € II
für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft 20.000 € III

Die Grundlage für die Besteuerung:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich
Steuersatz in der Steuerklasse
I II III
75.000 € 7% 15% 30%
300.000 € 11% 20% 30%
600.000 € 15% 25% 30%
6.000.000 € 19% 30% 30%
13.000.000 € 23% 35% 50%
26.000.000 € 27% 40% 50%
über 26.000.000 € 30% 43% 50%

Die Schenkung als solche birgt weniger Stolperfallen als eine Erbschaft. Trotzdem gilt es auch bei Schenkungen vorsichtig zu verfahren. Eine Ehefrau eröffnet mit ihrem Ehemann ein Oder-Konto und leistet eine größere Einzahlung. Das Finanzamt kann diesen Vorgang durchaus als Schenkung der Frau an den Ehemann betrachten und die Hälfte der Einzahlung besteuern.

Schenkung juristisch sauber gestalten

Eine Schenkung kann völlig formlos geschehen. Die Tante, die der Nichte 50.000 Euro als Eigenkapital für den Erwerb einer Eigentumswohnung überweist, wird sich kaum Gedanken darüber machen, dass sie damit einen steuerrelevanten Prozess angestoßen hat. Die Nichte müsste immerhin 30.000 Euro mit 30 Prozent versteuern. Schießt die Tante zwei Jahre später noch einmal 20.000 Euro für ein neues Auto nach, fallen darauf 6.000 Euro Schenkungssteuer an, da die Frist von zehn Jahren für die erneute Anrechnung des Freibetrages noch nicht verstrichen ist.

Geht es innerhalb einer Familie darum, hohe Freibeträge zu schützen, sollte für die Schenkung ein kurzer, formloser Vertrag aufgesetzt werden. Die Schenkungsvereinbarung kann auch eine Erbanrechnung enthalten.

Angenommen, Eltern haben zwei Kinder und schenken einem der beiden einen größeren Betrag. Die formlose Erklärung kann in diesem Fall den Passus beinhalten, dass der Erbanteil dieses Kindes um den geschenkten Betrag gekürzt wird. Damit ist die wirtschaftliche Gleichstellung der Kinder im Fall des Ablebens der Eltern sichergestellt.

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