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Das Handelsregister ist ein Verzeichnis, welches Auskunft über die dort angemeldeten Kaufleute gibt. Eintragungspflicht besteht für alle Kaufleute, OHGs sowie Kapitalgesellschaften. Ausgenommen von der Eintragung sind Kleingewerbetreibende und Freiberufler. Es stellt sich allerdings die Frage, ob ein Eintrag nicht generell sinnvoll ist, da auf diese Weise der Firmenname automatisch geschützt wird. Das Handelsregister wird beim zuständigen Registergericht geführt und ist frei einsichtig. Es genießt jedoch im Gegensatz zum Grundbuch keinen öffentlichen Glauben.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Die eintragungspflichtigen Fakten
  3. Die Publizitäten des Handelsregisters
  4. Die positive Publizität
  5. Die negative Publizität
  6. Verwandte Themen
  7. Jetzt Girokonten vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Rechtsgrundlagen für die Daten im Handelsregister finden sich im Handelsgesetzbuch, im GmbH-Gesetz sowie im Aktienrecht.
  • Eine Reihe von Daten sind Pflicht im Eintrag des Handelsregisters.
  • Die Publizität des Handelsregisters teilt sich in zwei Bereiche auf, die positive Publizität und die negative.

Die eintragungspflichtigen Fakten

Es bleibt einem Unternehmen nicht selbst überlassen, welche Daten auf jeden Fall in das Handelsregister eingetragen werden müssen. Die Rechtsgrundlagen dafür finden sich im Handelsgesetzbuch, im GmbH-Gesetz sowie im Aktienrecht.

Folgende Informationen müssen auf jeden Fall eingetragen werden:

  • Die Firma selbst
  • Namen der vertretungsberechtigten Personen
  • Sitz des Unternehmens und Anschrift sowie Niederlassungen und Zweigniederlassungen mit Sitz und Anschrift
  • Geschäftsgegenstand der Firma
  • Gegebenenfalls Kommanditisten
  • Grundkapital
  • Rechtsform
  • Weitere Rechtsverhältnisse wie Wandlung, Insolvenzverfahren oder die geplante Auflösung

Neben den eintragungspflichtigen Sachverhalten kommen noch die eintragungsfähigen Sachverhalte dazu. Diese werden seitens der Registergerichte jedoch sehr restriktiv gehandhabt und kommen nur zum Eintrag, wenn sie für die Klarheit in Bezug auf das Unternehmen als absolut zwingend eingestuft werden. Als Beispiel dafür gelten Unternehmensverträge einer GmbH als abhängiger Gesellschaft, obwohl das GmbH-Gesetz darüber keine Auskunft gibt. Darüber hinaus gibt es noch Sachverhalte, die nicht in das Handelsregister eingetragen werden dürfen. Eine davon ist beispielsweise die Vollmacht, obwohl es im Geschäftsverkehr von wesentlicher Bedeutung ist, ob der Gesprächspartner bevollmächtigt ist oder nicht. Besteht ein Unternehmensvertrag mit einer beherrschten Personengesellschaft, findet im Gegensatz zur GmbH kein Eintrag in das Handelsregister statt.

Die Publizitäten des Handelsregisters

Auch wenn das Handelsregister im Gegensatz zum Grundbuch keinen öffentlichen Glauben genießt, muss es doch eine gewisse Sicherheit vermitteln. In diesem Zusammenhang spricht man von der Publizität des Handelsregisters. Diese teilt sich in zwei Bereiche auf, die positive Publizität und die negative.

Die positive Publizität

In die positive Publizität zählen alle die Fakten hinein, die im Handelsregister genannt sind. Die positive Publizität wird allerdings als vertrauenszerstörend eingestuft, da sie nur auf Tatsachen beruht und den guten Glauben außen vorlässt. Ein Kaufmann kann sich nach 15Tagen ab dem Datum der Eintragung darauf berufen. Im Rahmen des Rechtsverkehrs bilden die eingetragenen Daten die Grundlage, der Einsichtnehmende kann sich darauf verlassen beziehungsweise darauf berufen.

Die negative Publizität

Die negative Publizität, als vertrauensbildend eingestuft, basiert auf den Sachverhalten, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Wer Einsicht nimmt und bestimmte Eintragungen nicht vorfindet, kann im guten Glauben davon ausgehen, dass sie auch nicht existieren. Dazu zählt beispielsweise der fehlende Hinweis auf eine erloschene Prokura.

Beide Formen der Publizität berücksichtigen nur die eintragungspflichtigen, nicht aber die eintragungsfähigen Sachverhalte. Eintragungsfähige Sachverhalte fallen damit nicht unter den Vertrauensschutz, wie er in Paragraf 15, Absatz 1 und 3 des Handelsgesetzbuches geregelt ist. Der Sachverhalt des guten Glaubens entfällt, wenn dem Einsichtnehmenden bekannt ist, dass fehlende Sachverhalte durchaus existieren. Wusste er von der oben erwähnten gelöschten Prokura, kann er sich nicht darauf berufen, dass sie im Handelsregister nicht als solche kenntlich gemacht war.

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