Genussschein
Bei Genussscheinen handelt es sich um ein Zwischending zwischen einer Aktie und einer Anleihe. Eine standardisierte Definition existiert nicht, da die Ausgestaltung eines Genussscheins vom jeweiligen Emittenten abhängt. Der Genussschein stellt eine deutsche Erfindung dar und findet in anderen Ländern keine Nachahmer.
- Aktienähnlich oder doch eher Anleihe?
- Genussscheine als Mezzaninkapital
- Ausgabe von Genussscheinen
- Genussscheine als Anlageklasse
- Verwandte Themen
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Genussscheinen handelt es sich um ein Zwischending zwischen einer Aktie und einer Anleihe.
- Genussscheine werden wirtschaftlich als Mezzaninkapital gesehen, da sie sowohl Eigenkapital- als auch Fremdkapitalcharakter besitzen.
Aktienähnlich oder doch eher Anleihe?
Eine übergreifende Definition für einen Genussschein existiert nicht, und damit auch keine Festlegung darauf, ob es sich um Eigenkapital oder Fremdkapital handelt. Genussscheine werden sowohl als Inhaberpapiere, als Order- oder als Namenspapiere ausgegeben. Sie sind mit einer festen Laufzeit ausgestattet und werden zu diesem Zeitpunkt zurückgenommen. Damit ähneln sie einer Anleihe. Anleger haben theoretisch einen Anspruch auf eine jährliche Zinszahlung. Da diese aber, analog zu Dividenden, vom Betriebsergebnis abhängt, greift hier die Ähnlichkeit mit Aktien. Dazu kommt, dass Genussscheine im Rahmen einer Insolvenz erst bedient werden, wenn die anderen Gläubiger von Fremdkapital bedient wurden. Damit sind Genussscheine nachrangig ausgestaltet.
Genussscheine als Mezzaninkapital
Genussscheine werden wirtschaftlich als Mezzaninkapital gesehen, da sie sowohl Eigenkapital- als auch Fremdkapitalcharakter besitzen. Die Eigenkapitalausprägung wird an der nicht garantierten Ausschüttung und dem Nachrang bei der Gläubigerbefriedigung festgemacht. Die Fremdkapitaleigenschaften treten zutage, falls der Inhaber nicht am Gewinn oder am Erlös aus der Firmenliquidation beteiligt wird. Die überwiegende Anzahl der in Deutschland ausgegebenen Genussscheine schließt eine Beteiligung am Liquidationserlös aus und unterstreicht damit den Fremdkapitalcharakter dieser Papiere. Steuerrechtlich werden die Zinszahlungen für den Emittenten daher als Betriebsausgaben angerechnet.
Ausgabe von Genussscheinen
Möchte eine Aktiengesellschaft Genussscheine ausgeben, benötigt sie dafür eine Dreiviertelmehrheit der Hauptversammlung. Darüber hinaus steht den Aktionären ein Bezugsrecht für die Genussscheine zu. Neben Aktiengesellschaften können aber auch Unternehmen mit anderen Rechtsformen auf die Ausgabe von Genussscheinen zurückgreifen. Diese sind an keine unternehmerische Rechtsform gebunden.
Genussscheine als Anlageklasse
Genussscheine werden börsentäglich gehandelt und bieten durchaus attraktive Renditen. Anlegern, die in diesem Segment aktiv werden möchten, aber aufgrund mangelnder Kenntnis eine Fehlinvestition befürchten, stehen spezielle offene Investmentfonds zur Verfügung. Diese investieren ausschließlich in Genussscheine und weisen ebenfalls ansehnliche Wertentwicklungen auf. Die Performance in der fünfjährigen Übersicht (Stand Juni 2014) reicht von minus 16 Prozent bis zu 102 Prozent. Von sieben betrachteten Fonds schnitten fünf im Einjahreszeitraum mit einer Wertentwicklung zwischen zehn und zwölf Prozent ab. Damit zeigt sich, dass diese Nischenpapiere durchaus für Anleger eine Betrachtung wert sind.
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