Guthabenkonto: das Basiskonto für jedermann
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- Guthabenkonto: bargeldloser Zahlungsverkehr für jeden
- So funktioniert der Kontovergleich
- Die Geschichte des Guthabenkontos
- Ein Basiskonto kann jeder eröffnen
- Unterschiede zwischen Guthabenkonto und Basiskonto
- Unser Tipp:
- Unterschiede zwischen Basiskonto und Pfändungsschutzkonto
- Kreditkarte beim Guthabenkonto
- Individuelle Beratung bei Verivox
- Häufig gestellte Fragen
- Jetzt Girokonten vergleichen
- Das ist Verivox
Guthabenkonto: Bargeldloser Zahlungsverkehr für jeden
Ein Guthabenkonto oder Basiskonto kann jeder unabhängig von Geldeingang und Bonität eröffnen und führen, denn diese Art Konto funktioniert auf Guthabenbasis. Das bedeutet, dass der Inhaber es nicht überziehen kann. Geldgeschäfte wie Überweisungen sind mit einem solchen Konto nur solange möglich, bis das Guthaben aufgebraucht ist. Für die Bank entfällt das Risiko, dass das überzogene Konto nicht wieder ausgeglichen wird, daher ist ein Eintrag bei der Schufa für die Kontoeröffnung unerheblich.
Ein Basiskonto kann jeder eröffnen
Führt eine Bank ein Girokonto im Angebot, muss sie seit Juni 2016 jedem Verbraucher, der sich in Deutschland rechtmäßig aufhält, ein Basiskonto anbieten. Die Höhe der monatlichen Kontoführungsgebühren hängt jedoch vom jeweiligen Geldinstitut ab und kann sehr unterschiedlich ausfallen. Viele Banken legen diese höher fest als bei einem normalen Girokonto. Ein Vergleich der verschiedenen Angebote lohnt sich daher in jedem Fall.
Bei einer Bank ein herkömmliches Girokonto zu eröffnen, ist für Personen mit negativem Schufa-Eintrag schwierig. Auch Bürgern mit geringem Einkommen, Selbstständigen mit unsicheren und unregelmäßigen Einnahmen oder Personen ohne festen Wohnsitz kann die Kontoeröffnung verwehrt werden. Ohne ein Girokonto für den bargeldlosen Zahlungsverkehr wäre diesem Personenkreis die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erschwert. Daher wurde der Rechtsanspruch auf ein Basiskonto in der EU mit der Zahlungskontenrichtlinie eingeführt.
Unterschiede zwischen Guthabenkonto und Basiskonto
Auch vor 2016 war es möglich, ein Konto auf Guthabenbasis (ohne eingeräumten Kredit) zu eröffnen. Doch der Leistungsumfang unterschied sich je nach Bank. Das gesetzlich vorgeschriebene Basiskonto muss dagegen laut § 38 des Zahlungskontengesetzes zumindest folgende Funktionen anbieten:
- Bargeld: Einzahlung und Auszahlung am Schalter und an Geldautomaten
- Lastschriften
- Überweisungen
- Zahlungskarte: Girocard (Bankkarte bzw. EC-Karte, aber keine Kreditkarte)
Wer ein altes Guthabenkonto besitzt, das zum Beispiel keine EC-Karte beinhaltet, kann es bei seiner Bank in ein Basiskonto umwandeln. Davor lohnt es sich jedoch, die Gebühren für Basiskonten zu überprüfen.
Unterschiede zwischen Basiskonto und Pfändungsschutzkonto
Nicht zu verwechseln ist das Basiskonto mit einem Pfändungsschutzkonto oder einem Sparkonto. Es kann allerdings gleich als Pfändungsschutzkonto eröffnet werden. Die BaFin bietet auf ihrer Seite ein Antragsformular für ein Basiskonto an, in welchem diese Option angekreuzt werden kann. Interessenten können das Dokument herunterladen, ausfüllen und bei der Bank ihrer Wahl einreichen, um ein Guthabenkonto zu eröffnen.
Kreditkarte beim Guthabenkonto
Der Inhaber eines Guthabenkontos erhält von seiner Bank keinen Dispokredit und keine vollwertige Kreditkarte. Eine EC-Karte auf Guthabenbasis gehört aber zum minimalen Leistungsumfang eines Basiskontos. Damit wird neben dem Bar, falls genügend Guthaben auf dem Konto ist, bargeldloses Bezahlen zum Beispiel an der Tankstelle oder an der Supermarktkasse möglich. Zur Erleichterung der persönlichen Geldgeschäfte auch mit Guthabenkonten bieten einige Banken zusätzlich eine Prepaid-Kreditkarte von Mastercard oder Visa für diesen Kundenkreis an, welche ebenfalls ohne Schufa-Auskunft beantragt werden können. Damit erhält der Kontoinhaber zwar keinen Kredit, kann aber mit dem aufgeladenen Guthaben zum Beispiel im Internet bargeldlos zahlen und auch die Abhebung von Bargeld vom Girokonto ist damit möglich. Da die einzelnen Banken diese Angebote sehr unterschiedlich handhaben, ist in diesem Bereich ein Kreditkarten-Vergleich ratsam.
Die Geschichte des Guthabenkontos
Vor 2016 galt das sogenannte "Girokonto für Jedermann" beziehungsweise "Bürgerkonto" auf Basis freiwilliger Selbstverpflichtung der Geldinstitute. Dies wurde durch die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) so festgelegt. Guthabenkonten wurden dieser Vorgabe entsprechend zwar in der Regel gewährt, eine gesetzlich zwingende Verpflichtung dazu gab es in Deutschland aber nicht. Trotz der freiwilligen Selbstverpflichtung der Kreditinstitute kam es in Einzelfällen zu einer Verweigerung oder Kündigung des Guthabenkontos. Die Gründe dafür waren unterschiedlich und reichten von missbräuchlicher Nutzung wie Geldwäsche bis zu falschen Angaben des Antragstellers.
Doch auch bei korrektem Verhalten des Kontoinhabers war niemand vor einer Kündigung des Guthabenkontos durch die Bank sicher. Die häufigsten Gründe dafür waren ähnlich wie bei einem traditionellen Girokonto mangelnde Kontobewegungen über einen längeren Zeitraum hinweg sowie eine Blockierung durch Pfändung. Bei einer Ablehnung oder Kündigung durch die Bank aus anderen Gründen blieb als letzter Ausweg die Anrufung der Schiedsstelle des zuständigen Bankenverbandes. Es gab Fälle, in denen Kunden erfolgreich gegen die Verweigerung eines Guthabenkontos klagen konnten.