Verschuldungsgrenze
Der Begriff Verschuldungsgrenze steht für zwei unterschiedliche Sachverhalte. Zum einen versteht die Betriebswirtschaft darunter, bis zu welchem Grad sich ein Kreditnehmer verschulden kann. Fiskalpolitisch gesehen regelt Artikel 115 des Grundgesetzes die Verschuldungsgrenze der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Verschuldungsgrenze in der Betriebswirtschaft
- Einfache Regel für private Verschuldungsgrenze
- Die Verschuldungsgrenze der Bundesrepublik Deutschland
- Verschuldungsgrenze in der Europäischen Union
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Verbraucher treten mit der Verschuldungsgrenze vor allem beim Dispositionskredit in Berührung. Die Höhe des Dispokredits, den sie aufnehmen können, ist durch den eingeräumten Kreditrahmen begrenzt.
- Für Unternehmen hat die Verschuldungsgrenze die gleiche Bedeutung. Sie stellt die maximale Summe, die ein Unternehmen für die Bedienung eines Kredits aufbringen kann.
- Staaten der Europäischen Union haben sich darauf geeinigt, dass die Verschuldung der teilnehmenden Staaten 60 % des Bruttoinlandsproduktes nicht übersteigen sollte.
Die Verschuldungsgrenze in der Betriebswirtschaft
Für die Höhe der Verschuldungsgrenze eines Darlehensnehmers existiert weder eine Formel noch eine eindeutige Definition. Die Verschuldungsgrenze eines Kreditnehmers wird von dem finanzierenden Kreditinstitut oder sonstigen Gläubigern subjektiv, auf die Bonität des Schuldners bezogen, abgestellt. Sie drückt aus, bis zu welchem Grad der Geldgeber bereit ist, den Geldbedarf des Kreditnehmers zu finanzieren. Dabei kann das Eigenkapital oder auch der Umsatz als Bezugsgröße gewählt werden.
Verschuldung von privaten Haushalten
Die betriebswirtschaftliche Definition unterscheidet nicht zwischen der Verschuldungsgrenze eines Unternehmens und der Verschuldungsgrenze eines Privathaushaltes. Dabei ist es durchaus relevant, bis zu welchem Grad Verbraucher Darlehen aufnehmen können.
Ein erster Indikator für die private Verschuldungsgrenze stellt der Dispokredit dar. Der Dispo wird bekanntermaßen in Abhängigkeit von der Bonität des Kontoinhabers und der Höhe seiner regelmäßigen Geldeingänge eingeräumt. Ist der Dispo ausgeschöpft und es werden auch keine weiteren, darüber hinausgehenden Kontoüberziehungen mehr eingeräumt, hat der Kontoinhaber definitiv seine persönliche Verschuldungsgrenze erreicht. Die Lösung besteht in diesem Fall in einer Umschuldung der Überziehung in einen Ratenkredit, um die notwendige Liquidität wieder herzustellen.
Einfache Regel für private Verschuldungsgrenze
Aber auch ohne Inanspruchnahme des Dispokredites lässt sich die Verschuldungsgrenze recht gut festlegen. Ein privater Haushalt ist überschuldet, wenn die monatlichen Einkünfte nicht mehr ausreichend sind, um laufende Ausgaben und Rückzahlungsverpflichtungen für bestehende Darlehen zu bedienen. Die Verschuldungsgrenze liegt folglich in dem finanziellen Bereich, in dem noch ein Nullsummenspiel möglich ist.
Die Verschuldungsgrenze der Bundesrepublik Deutschland
„Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten.“ So umschreibt Artikel 115 des Grundgesetzes die Verschuldungsgrenze der Bundesrepublik Deutschland. Eine Ausnahme ist allerdings zulässig, wenn damit eine grobe Störung der Volkswirtschaft abgewendet werden kann.
Entsprechend des Vertrages von Maastricht darf die Staatsverschuldung von EU-Staaten 60 Prozent des Bruttoinlandsproduktes nicht überschreiten. In Folge der Finanzkrise erreichte die Staatsverschuldung in Deutschland aber 2010 ihren Höchststand mit 81 Prozent des Bruttoinlandproduktes. Als Maßnahme zur Einhaltung der Verschuldungsgrenze wurde 2009 die Schuldenbremse eingeführt. Seitdem wurde die Staatsverschuldung stetig abgebaut und betrug 2017 rund 64 Prozent. 2019 lag die Schuldenquote sogar nur bei 59,7 Prozent. Durch den Ausbruch der Corona-Pandemie 2020 stieg die Staatsverschuldung jedoch wieder an und betrug im Jahr 2020 rund 70 Prozent.
Verschuldungsgrenze in der Europäischen Union
Die Staatsverschuldung der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wurde im Jahr 1992 in den Verträgen von Maastricht geregelt. Da die Disziplin einiger Mitgliedsstaaten allerdings mehr als fragwürdig war, drohte der Euro im Kurs gegenüber anderen Währungen angreifbar zu werden. Als Konsequenz folgten im Jahr 1996 die Verträge von Dublin, der Europäische Stabilitätspakt. Dieser basierte allerdings weiterhin auf den Eckpunkten der Verträge von Maastricht. Diese sahen im Einzelnen vor:
- Die Gesamtverschuldung eines Mitgliedsstaates darf maximal 60 Prozent seines Bruttoinlandsproduktes (BIP) ausmachen.
- Die jährliche Neuverschuldung darf drei Prozent des BIP nicht übersteigen.
- Bei Zuwiderhandlung mahnt Brüssel zunächst ab.
- Es besteht die Möglichkeit einer Geldstrafe in Höhe von 0,5 Prozent des BIP.
Die Krux ist, dass der Europäische Rat über mögliche Sanktionen entscheidet. Da sich dieser aber aus den Regierungen zusammensetzt, also auch aus Mitgliedern, die eben gegen die Vorgaben verstoßen, fehlt das Durchsetzungsvermögen.
Eine höhere Neuverschuldung ist inzwischen ebenfalls auf der Basis wachsweicher Kriterien möglich:
- Reform von Rentensystemen
- steigende Kosten für Europas Vereinigung
- für Beiträge für die internationale Solidarität
- für das Erreichen europäischer Politikziele
Im Grunde ist jegliche Restriktion damit hinfällig geworden. In Ergänzung zu den Verträgen von Maastricht und Dublin wurde im Jahr 2012 der Fiskalpakt initiiert.
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