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Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht für den Betroffenen am Ende einer bitteren wirtschaftlichen Entwicklung, bietet aber gleichzeitig die Chance, nach einer bestimmten Frist wieder bei Null anfangen zu können. Das Verbraucherinsolvenzverfahren löste die 30-jährige Zahlungsverpflichtung bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit ab.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Die Geschichte des Verbraucherinsolvenzverfahrens
  3. Vor dem Verfahren: Außergerichtliche Einigung
  4. Die Voraussetzung für die Verfahrenseröffnung
  5. Die Wohlverhaltensphase
  6. Die Restschuldbefreiung
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Links
  9. Umschuldungsangebote vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Verbraucherinsolvenzverfahren wird eingeleitet, wenn der Schuldner sich mit seinen Gläubigern nicht außergerichtlich einigen kann.
  • Während der Verbraucherinsolvenz muss er sein pfändbares Vermögen und Einkommen dafür einsetzen, um seine Schulden zu tilgen. Ihm bleibt der pfändungsfreie Teil zum Leben.
  • Je nach dem, wie viel der Schuldner tilgen kann, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren entweder nach 3, 5 oder 6 Jahren beendet. Die noch offenen Schulden werden erlassen.

Die Geschichte des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Ein Verbraucher, der zahlungsunfähig wurde, war früher für 30 Jahre verpflichtet, das gesamte Einkommen oberhalb des Pfändungsfreibetrages an seine Gläubiger bis zur Tilgung der Verbindlichkeiten abzuführen. In der Mehrzahl bedeutete dies, dass die Schuldner keine Motivation sahen, eine berufliche Entwicklung zu suchen, die ein Einkommen oberhalb dieser Freigrenze sicherstellte. Dieser Zustand war für beide Parteien, Gläubiger und Schuldner gleichermaßen, unbefriedigend. Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Gesetzgeber nun eine Möglichkeit geschaffen, die es für den Schuldner attraktiv macht, ein Einkommen oberhalb des Pfändungsfreibetrages zu suchen und für den Gläubiger die Chance auf teilweise Rückführung der Schulden verbessert.

Vor dem Verfahren: Außergerichtliche Einigung

Erste Voraussetzung dafür, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren geöffnet wird, ist ein im Vorfeld gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch zwischen Schuldner und Gläubiger. Dabei versuchen die Verbraucher mithilfe einer Insolvenzberatungsstelle oder eines Anwalts, sich mit den Gläubigern zu einigen: Die Gläubiger können auf einen Teil des Geldes verzichten und der Verbraucher verpflichtet sich, diese reduzierte Summe vollständig zu bezahlen. Damit gewinnen beide Seiten, weil teure Gerichtskosten entfallen.

Die Voraussetzung für die Verfahrenseröffnung

Wenn der außergerichtliche Einigungsversuch scheitert, muss der Schuldner selbst das Verbraucherinsolvenzverfahren beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Das Insolvenzverfahren sollte nicht erst beantragt werden, wenn die vollständige Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist, sondern im Vorfeld – denn Überschuldung kommt meist nicht über Nacht und ihr Eintreten ist normalerweise abzusehen.

Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner auch den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Dazu muss ein detailliertes Verzeichnis seiner Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und der Gläubiger vorgelegt werden. Letzter Bestandteil ist der Schuldentilgungsplan, welcher ebenfalls vorgelegt werden muss.

Die Wohlverhaltensphase

Der nächste Schritt des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Wohlverhaltensphase. Der Schuldner tritt sein gesamtes pfändbares Vermögen an einen Treuhänder ab und es wird veräußert, um die Schulden zu tilgen. Wenn er aber zum Beispiel für die Arbeit ein Auto braucht, darf er das Auto behalten. Von dem Einkommen, welches er während der Wohlverhaltensphase bekommt, wird der pfändbare Teil ebenfalls zur Tilgung der Schulden eingesetzt. Er behält den pfändungsfreien Teil entsprechend der Pfändungstabelle.

Dieser Zeitraum betrug in der Vergangenheit sechs Jahre. Ab dem 1. Juli 2014 kann er jedoch verkürzt werden. In der Wohlverhaltensphase muss der Schuldner dafür sorgen, dass er auf der Grundlage seiner Einkünfte einen möglichst hohen Anteil der Verbindlichkeiten tilgt:

  • Kann er innerhalb von drei Jahren 35 Prozent seiner Schulden tilgen und die Verfahrenskosten zurückzahlen, tritt eine vorzeitige Restschuldbefreiung ein.
  • Kann er dies nicht tun, kann er immerhin versuchen, in fünf Jahren zumindest die gesamten Verfahrenskosten zu begleichen. Dann tritt die vorzeitige Restschuldbefreiung nach fünf Jahren ein.
  • Ansonsten endet die Wohlverhaltensphase nach sechs Jahren.

Die Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung sieht vor, dass dem Schuldner am Ende des Verbraucherinsolvenzverfahrens die noch offenen Schulden erlassen werden. Für diesen Erlass sind allerdings einige Kriterien zu erfüllen. Befindet sich der Schuldner in Arbeitslosigkeit, muss er nachweisen, dass er sich während der Wohlverhaltensphase kontinuierlich auf Arbeitssuche befindet. Im Falle einer Selbstständigkeit muss die Tätigkeit ein Einkommen erwirtschaften. Während der Wohlverhaltensphase erhaltene Erbschaften muss der Schuldner zur Hälfte an den Treuhänder abtreten.

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