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Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung, kurz PAngV, dient seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 1985 dem Verbraucherschutz und soll dafür Sorge tragen, dass für den Verbraucher eine „Preisklarheit und Preiswahrheit“ geschaffen wird. Sie schreibt vor, in welcher Weise Unternehmen die Preise für ihre Waren oder Dienstleistungen dem Verbraucher anzugeben haben.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Die Preisangabenverordnung schafft Transparenz
  3. Die Preisangabenverordnung bei Krediten
  4. Effektiver Jahreszins
  5. Gebühren sind nicht zulässig
  6. Das repräsentative Beispiel bei bonitätsabhängigen Zinsen
  7. Restschuldversicherung
  8. Verwandte Themen
  9. Weiterführende Links
  10. Jetzt Kreditvergleich starten

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung wird parallel als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geahndet. Die Ordnungsstrafen dafür betragen bis zu 25.000 Euro.
  • Die Preisangabenverordnung schreibt vor, dass Verbraucher immer möglichst die vollständigen Preise – sogenannte Endpreise – sehen können.
  • Für Kredite, bei welchen der Endpreis schwierig zu bestimmen ist, schreibt die PAngV die Angabe von Effektivzinsen und dem repräsentativen Beispiel vor.

Die Preisangabenverordnung schafft Transparenz

Ein Grundsatz der PAngV ist, dass Verbraucher immer möglichst die vollständigen Preise – sogenannte Endpreise – sehen können. So schreibt sie vor, dass Preise die gesetzliche Mehrwertsteuer beinhalten müssen. Es reicht im Einzelhandel nicht, wenn die Endabnehmer den Nettopreis und den Hinweis „zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer“ sehen, da es in Deutschland unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gibt. Bei Laien kann nicht vorausgesetzt werden, dass sie wissen, welcher Mehrwertsteuersatz für welches Produkt gilt. Nicht zum Endpreis zählen dagegen die Versandkosten oder das Pfand.

Eine weitere wichtige Regelung zur Steigerung der Transparenz beim Preisvergleich betrifft den Grundpreis: So muss etwa im Lebensmitteleinzelhandel auf der Preisauszeichnung auch ein Hinweis auf den Grundpreis pro Einheit, beispielsweise pro Liter oder Kilogramm, vorhanden sein. Wird beispielsweise Käse in 150 Gramm-Packungen verkauft, so muss auf dem Preisschild auch vermerkt sein, wie hoch der Preis für 100 Gramm oder für ein Kilo ausfällt.

Die Preisangabenverordnung bei Krediten

Bei anderen Produkten – beispielsweise Verbraucherkrediten oder Versicherungen – ist es schwieriger, den Endpreis zu bestimmen und Transparenz zu schaffen, als bei Lebensmitteln. Bei einem Kredit fließen normalerweise mehrere Arten von Kosten mit ein, was dazu führt, dass der Endpreis (der effektive Jahreszins) nicht mit dem Nettopreis (dem Sollzins) identisch ist. Dass die Zinsen oft nicht für alle Kunden einheitlich sind, sondern von der individuellen Bonität abhängen, macht die Kosten noch weniger transparent.

Effektiver Jahreszins

Laut der Preisangabenverordnung müssen alle kreditrelevanten Kosten, die den Zinssatz beeinflussen, zusätzlich zum Nominalzinssatz aufgelistet und in der Summe mit dem Nominalzins als effektiver Jahreszins benannt werden. Das gilt für alle Kredite, die an Privatpersonen vergeben werden – sei es ein klassischer Ratenkredit, ein Immobilienkredit oder ein Dispokredit. Dadurch soll eine Vergleichbarkeit der einzelnen Angebote für den Kreditnehmer gewährleistet werden.

Gebühren sind nicht zulässig

Als die Preisangabenverordnung 1985 in Kraft trat, wurden Kreditgeber verpflichtet, Kreditbearbeitungs-, Kontoführungs- und weitere Gebühren bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen. Mit der verbraucherfreundlichen Entscheidung vom 28.10.2014 erklärte der Bundesgerichtshof jedoch: Gebühren für Tätigkeiten, die die Bank im eigenen Interesse durchführt oder weil sie dazu rechtlich verpflichtet ist, sind nicht mehr zulässig.

Das repräsentative Beispiel bei bonitätsabhängigen Zinsen

Die Preisangabenverordnung verhindert, dass Banken bei bonitätsabhängigen Zinsen in ihrer Werbung nur den minimalen Zinssatz angeben, der nur bei schwierig zu erreichender Top-Bonität angeboten wird. § 6 a PAngV verlangt daneben auch die Angabe eines repräsentativen Beispiels, der einen Zinssatz enthält, der für mindestens zwei Drittel der Kunden tatsächlich erreichbar ist.

Restschuldversicherung

In einem Punkt hinkt die Preisangabenverordnung jedoch bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses der Realität hinterher. Restschuldversicherungen werden häufig zur Absicherung des Kredites für den Fall des Ablebens des Kreditnehmers abgeschlossen. Die Prämie der Restschuldversicherung treibt den Effektivzins deutlich nach oben, wird allerdings bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht berücksichtigt. Das begründen Anbieter damit, dass diese Police kein zwingender Bestandteil des Vertrags ist und freiwillig abgeschlossen wird. Doch Verbraucher sind sich dessen nicht immer bewusst.

Durch die unterschiedlichen Prämien bei den verschiedenen Versicherern fallen natürlich auch die Kosten für Darlehen und Versicherung in der Summe anders aus. Die Bank mit dem günstigsten Effektivzins muss bei Beachtung ihrer Restschuldversicherung nicht weiterhin zwingend der preiswerteste Anbieter sein.

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