Kreditgarantiegemeinschaft
Nicht jedes Unternehmen verfügt über die notwendigen Eigenmittel, um Investitionen ohne Fremdfinanzierungen durchführen zu können. Nicht jedes Unternehmen verfügt aber über die Bonität, die es ihm erlaubt, ohne Weiteres ein Darlehen aufzunehmen. Gerade frisch gegründete Firmen tun sich in diesem Zusammenhang häufig schwer. Einen Ausweg aus dieser Situation bieten Kreditgarantiegemeinschaften.
- Zuordnung der Kreditgarantiegemeinschaften
- Was ist die Aufgabe der Kreditgarantiegemeinschaften?
- Regelung im Kreditwesengesetz
- Die Bürgschaftshöhe
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Kreditgarantiegemeinschaften sind privatwirtschaftlich organisierte Selbsthilfeeinrichtungen.
- Sie bürgen für Unternehmen, um diesen die Kreditaufnahme zu ermöglichen.
- Auch wenn sie selber kein Geld verleihen, unterliegen sie genau wie Bürgschaftsbanken § 1 des Kreditwesengesetzes, denn die Aufnahme einer Bürgschaft stellt eine Eventualverbindlichkeit dar.
Zuordnung der Kreditgarantiegemeinschaften
Historisch gesehen handelt es sich bei Kreditgarantiegemeinschaften um privatwirtschaftlich organisierte Selbsthilfeeinrichtungen aus den unterschiedlichsten Wirtschaftsbereichen. Dazu zählen Handwerk, Freiberufler oder der Handel. Bei den Beteiligten an einer Kreditgarantiegemeinschaft handelt es sich zum Beispiel um:
- Handelskammern
- Industrie- und Handelskammern
- Kammern der freien Berufe
- öffentlich-rechtliche Sparkassen
- Handwerkskammern
- Wirtschaftsverbände
- Versicherungen
- Innungen
Was ist die Aufgabe der Kreditgarantiegemeinschaften?
Aufgabe einer Kreditgarantiegemeinschaft ist es, für das Mitglied gegenüber einer Bank eine Kreditausfallbürgschaft abzugeben, um die Darlehensaufnahme zu ermöglichen. Als öffentlich-rechtliche Institute treten analog dazu die Landesgarantiekassen auf, erstmals im Jahr 1949 in Schleswig-Holstein. Die Aufgabe der Landesgarantiekassen besteht darin, Kleinbetrieben und mittelständischen Betrieben die Aufnahme von Krediten zu ermöglichen.
Regelung im Kreditwesengesetz
Die Aufgaben von Landesgarantiekassen, Bürgschaftsbanken und Kreditgarantiegemeinschaften sind entsprechend § 1 Kreditwesengesetz klar geregelt. Auch wenn es sich hier nicht um Universalbanken handelt, decken diese Banken dennoch den wesentlichen Teil des Bankgeschäftes, das Kreditgeschäft, ab. Hintergrund ist, dass es sich bei einer Bürgschaft oder einem Aval um einen im Gesetz geregelten Bestandteil der Kreditaufnahme handelt. Das Darlehen wurde zwar nicht mit Unterzeichnung des Vertrages ausgezahlt, es muss auch nicht zur Auszahlung kommen – die Bürgschaft stellt aber eine Eventualverbindlichkeit dar.
Die Bürgschaftshöhe
Bürgschaftsbanken treten für eine Absicherung des Darlehens bis zu einer Höhe von 80 Prozent ein. Die verbleibenden 20 Prozent muss das finanzierende Unternehmen selbst stellen können. Der verbürgte Darlehensanteil wiederum ist bis zu 65 Prozent in den alten Bundesländern und bis zu 75 Prozent in den neuen Bundesländern durch die öffentliche Hand rückgedeckt. Die Kreditgarantiegemeinschaft leistet erst dann, wenn die Rückführung des Darlehens durch den Kreditnehmer nicht mehr gewährleistet ist und alle anderen Sicherheiten verwertet wurden. Mit dem Eintreten der Bürgschaftsbank erlischt aber nicht die Zahlungsverpflichtung des Schuldners, sondern geht an die Bürgschaftsbank über.
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