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Post von einem Gläubiger gehört zu den weniger gern gesehenen Eingängen im Briefkasten. Schließlich handelt es sich dabei immer um eine Forderung beziehungsweise um Kosten, die auf den Empfänger zukommen. Gläubiger können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist ein Gläubiger? Eine Definition
  3. Schuldrecht: Das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner
  4. Gläubiger in der Zwangsvollstreckung
  5. Gläubiger im Insolvenzverfahren
  6. Finanzielle Ansprüche gelten machen
  7. Gläubiger-ID bei Lastschrift
  8. Verwandte Themen
  9. Weiterführende Links
  10. Jetzt Kreditvergleich starten

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Gläubiger ist eine Person, die von einem Schuldner eine festgelegte Leistung fordert.
  • Im Sinne des Schuldrechts liegt entweder ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis vor.
  • Ignoriert ein Schuldner die Forderungen und Mahnungen des Gläubigers, kann dieser seine Ansprüche im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durchsetzen.
  • Bei Insolvenz des Schuldners können lediglich diejenigen als Gläubiger auftreten, deren Forderungen bereits vor dem Konkurs bestanden.

Was ist ein Gläubiger? Eine Definition

Laut Paragraph 241, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Gläubiger (Kreditor) eine Person, die ausgehend von einem Schuldverhältnis eine Forderung geltend macht. Das heißt: Der Gläubiger hat die vereinbarte Leistung bereits erbracht und fordert vom Schuldner eine entsprechende Gegenleistung. Meist handelt es sich dabei um Geldforderungen, hin und wieder jedoch auch um Dienstleistungen. Als typische Beispiele derartiger Schuldverhältnisse gelten Miet- und Kaufverträge sowie Kredite.

Der Begriff „Gläubiger“ ist eine Lehnsübersetzung aus dem Italienischen. Dort lautet die Bezeichnung für einen Kreditor „creditore“, welche sich von dem Wort „credere“ (deutsch: glauben) ableitet.

Schuldrecht: Das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner

Prinzipiell gibt es zwei unterschiedliche Formen des Schuldverhältnisses. In den meisten Fällen liegt ein vertragliches Schuldverhältnis vor. Dieses entsteht durch vertragliche Vereinbarungen, etwa einen Kaufvertrag. Darüber hinaus existiert ein sogenanntes gesetzliches Schuldverhältnis. Hier legt das Gesetz die Forderung fest. Ein Beispiel ist das Schmerzensgeld nach einer Körperverletzung.

Der Schuldner hat eine sogenannte Leistungspflicht, deren Erfüllung als Leistungserfolg bezeichnet wird. Der Gläubiger darf die Forderung erst nach dem vertraglich vereinbarten Fälligkeitsdatum stellen. Existiert ein solches nicht, kann er eine sofortige Erfüllung der ausstehenden Leistung fordern.

Sonderfall: Gleichzeitig Gläubiger und Schuldner sein

Im Falle eines gegenseitigen Vertrages ist der Gläubiger gleichzeitig auch Schuldner, was umgekehrt genauso gilt. Hier besteht nämlich die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen, um die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zu erhalten. In einer solchen Situation hat der Gläubiger also nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Dies lässt sich gut an einem Kaufvertrag veranschaulichen. Der Käufer tritt zunächst als Gläubiger in Erscheinung, da der Verkäufer die entsprechende Sache liefern muss. Nach dem Erhalt des Produkts oder der Dienstleistung wechseln die Rollen: Nun ist der Käufer der Schuldner, der den Kaufpreis zahlen muss.

Gläubiger in der Zwangsvollstreckung

Ein Gläubiger hat die Möglichkeit, zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf das Vollstreckungsgericht oder einen Gerichtsvollzieher zurückzugreifen. Im Normalfall kommt es zunächst zu einem Prozess, in dem festgestellt wird, ob die Ansprüche des Gläubigers gegenüber dem Schuldner rechtskräftig sind. Ist dies der Fall, ist das entsprechende Gerichtsurteil der sogenannte Zwangsvollstreckungstitel. Auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse, notarielle Urkunden und andere Dokumente können als Vollstreckungstitel dienen, ohne den eine Zwangsvollstreckung nicht möglich ist. Aus dem Vollstreckungstitel muss eindeutig hervorgehen, welche Forderung gegenüber dem Schuldner besteht.

Gläubiger im Insolvenzverfahren

Nach Paragraph 38 der Insolvenzordnung gelten Personen in diesem Zusammenhang als Gläubiger, wenn die Forderung bereits vor der Insolvenz bestand. Da es meist mehrere Gläubiger gibt und niemand eine bevorzugte Behandlung erhalten soll, vertreten die Kreditoren nicht einzeln, sondern als Gruppe ihre Interessen – in einer sogenannten Gläubigergemeinschaft.

Als Gläubiger finanzielle Ansprüche gelten machen

Besteht eine fällige Forderung, die der Schuldner nicht begleicht, muss der Gläubiger nicht auf diese verzichten. Zunächst gilt es, ein außergerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Dazu sendet der Kreditor der entsprechenden Person eine oder mehrere Mahnungen. Steigern diese die Zahlungsmoral des Kunden nicht, ist es möglich, die Forderung entweder an ein Inkassobüro abzutreten oder ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Gläubiger können einen Mahnbescheid beantragen, auf den der Schuldner reagieren muss. Tut er das nicht, stellt das zuständige Gericht einen Vollstreckungsbescheid aus.

Bei Waren und Dienstleistungen sieht die Situation etwas anders aus. Hier besteht seitens der Rechtsprechung der Konsens, dass der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen einräumen muss. Verstreicht diese, sind rechtliche Schritte zur Durchsetzung der Ansprüche möglich.

Gläubiger-ID bei Lastschrift

Will ein Unternehmen SEPA-Lastschriften von Zahlungspflichtigen einziehen, benötigt es eine sogenannte Gläubiger-ID. Diese stellt eine eindeutige Identifikationsnummer für Lastschriftgläubiger dar und wird von der Deutschen Bundesbank in Abstimmung mit den deutschen Kreditinstituten über ein elektronisches Antragsverfahren erteilt.

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