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Der Begriff Gesamtschuld ist den meisten Verbrauchern im Zusammenhang mit der Terminologie „gesamtschuldnerische Haftung" bei Krediten bekannt. Gesamtschuld bedeutet generell, dass zwei oder mehr Personen für einen Tatbestand gemeinsam, aber jeder in voller Höhe, haften. Der Gläubiger darf jedoch nur einmal in Höhe der Schuld Zugriff nehmen. Die juristische Grundlage für die Gesamtschuld findet sich in den Paragrafen 420 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Haftungsfrage ist aber nicht der einzige Punkt, der mit der Gesamtschuld einhergeht.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Gesamtschuld: Beispiele
  3. Der Unterschied zur Bürgschaft
  4. Abgrenzung anderer Schuldverhältnisse zur Gesamtschuld
  5. Wie komme ich aus der Gesamtschuld raus?
  6. Verwandte Themen
  7. Weiterführende Links
  8. Baufinanzierung

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung kann ein Gläubiger auf eine Person aus einer Gruppe von Schuldnern zur Begleichung der Schuld zurückgreifen.
  • Alle Schuldner haften parallel gleichermaßen für die gesamte Schuld.
  • In der Abgrenzung stellt die Bürgschaft eine Stufenhaftung dar, bei der der Bürge erst nachgeordnet haftet.
  • Die Teilschuld wird für den Gläubiger problematisch, da er die einzelnen Schuldner getrennt in den Regress nehmen muss, um die Gesamtschuld beizutreiben.

Das klassische Konstrukt der Gesamtschuld

Die Gesamtschuld greift nicht nur im wirtschaftlichen Zusammenhang. Eine Gesamtschuld entsteht, wenn mindestens zwei Personen einen Dritten schädigen.

Drei Personen kaufen gemeinsam eine Immobilie zu gleichen Teilen. Die Finanzierung erfolgt durch einen Kredit, der die drei Partner als Kreditnehmer vorsieht. Die Rückzahlung der Raten durch einen der beiden Kreditnehmer gerät ins Stocken. Im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung wendet sich die Bank nun an den zweiten Kreditnehmer und fordert die offene Schuld ein. Begleicht er diese, darf sich die Bank jedoch nicht mehr an den dritten Kreditnehmer wenden, da die Schuld beglichen ist.

Im gewerblichen Bereich regelt Paragraf 128 Handelsgesetzbuch (HGB), dass alle Gesellschafter einer OHG in Form der Gesamtschuldnerschaft zur Leistung verpflichtet sind. Dies gilt auch für die Haftungsfrage bei einer BGB-Gesellschaft.

Ein ganz banales Beispiel für eine gesamtschuldnerische Haftung zeigt sich bei den Rundfunkgebühren. Die Mitglieder einer Wohngemeinschaft haften parallel gesamtschuldnerisch dafür, dass für die Wohneinheit die Gebühren für die GEZ entrichtet werden, unabhängig davon, was der Mietvertrag besagt.

Bürgschaft – der Unterschied zur gesamtschuldnerischen Haftung

Banken akzeptieren bei schwacher Bonität eines Kreditnehmers einen Bürgen, sofern dieser die Voraussetzungen für die Kreditvergabe erfüllt. Kommt es zu einem Zahlungsausfall durch den eigentlichen Kreditnehmer, greift die Bank auf den Bürgen zurück. Dies geschieht aber nicht im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung, da eine Bürgschaft eine stufenweise Haftung vorsieht.

Erst wenn der primäre Schuldner, der Kreditnehmer, seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, kann sich die Bank an den Bürgen wenden.

Abgrenzung anderer Schuldverhältnisse zur Gesamtschuld

Neben der Gesamtschuld sieht die Rechtslage auch noch andere Schuldverhältnisse vor. Eines davon ist die Teilschuld. Die Teilschuld regelt ganz klar, welcher Anteil am Schuldverhältnis auf welchen Beteiligten entfällt. Der Gläubiger kann im Rahmen der Beitreibung der Gesamtschuld von jedem Schuldner nur dessen Teilschuld einfordern. Der Teilschuldner haftet nur für den ihm zugewiesenen Anteil an der Gesamtschuld. Das Problem für den Gläubiger liegt darin, dass er jeden einzelnen Teilschuldner mit dessen Teilschuld in Regress nehmen muss, um am Ende die Gesamtschuld zu erhalten.

Die gestörte Gesamtschuld

Auch der Begriff der gestörten Gesamtschuld findet sich in der Rechtsprechung, nicht aber in gesetzlichen Regelungen. Eine gestörte Gesamtschuld entsteht, wenn einer der Gesamtschuldner durch vertragliche Regelungen von einer Teilnahme an der gesamtschuldnerischen Haftung freigestellt ist. Für den Gläubiger ist dieser Sachverhalt nicht unproblematisch.

Ein Lösungsansatz ist, dass der privilegierte Schuldner aus dem Schuldverhältnis tatsächlich außen vorbleibt und der oder die verbliebenen Schuldner gesamtschuldnerisch haften.

Ein erweitertes Modell sieht eine Art Stufenhaftung vor. Zunächst haften die nicht privilegierten Schuldner gegenüber dem Gläubiger. Im zweiten Schritt haben sie jedoch im Innenverhältnis die Möglichkeit, auf den privilegierten Schuldner Regress für dessen Anteil an der Schuld zu nehmen.

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