Insolvenz
Die Insolvenz ist für Unternehmen und inzwischen auch für Privatpersonen der letzte Ausweg, wenn keine Möglichkeit mehr besteht, offene Forderungen Dritter zu begleichen. Ein Insolvenzverfahren kann eingeleitet werden, wenn Forderungen nicht mehr erfüllt werden können, bereits die Gefahr droht, dass Forderungen nicht beglichen werden können, oder Überschuldung eingetreten ist. Seit der Novellierung im Jahr 1999 unterscheidet das deutsche Insolvenzrecht zwischen der Regelinsolvenz und der Privatinsolvenz. Die Regelinsolvenz greift bei juristischen Personen und Selbstständigen, die Privatinsolvenz bei nicht Selbstständigen.
- Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag
- Das Insolvenzverfahren für juristische Personen
- Der Insolvenzverwalter
- Insolvenzgeld für Arbeitnehmer
- Das Verbraucherinsolvenzverfahren
- Gesetzesänderung am 1.07.2014
- Immer weniger Insolvenzen
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Wenn Verbrauchern Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht, sollten sie zuerst eine außergerichtliche Einigung mit ihren Gläubigern versuchen: Die Gläubiger verzichten auf einen Teil ihrer Forderungen, so dass die Rückzahlungsraten für Verbraucher tragbar werden. Beide Seiten vermeiden damit teure Gerichtskosten.
- Erst wenn nach 6 Monaten keine außergerichtliche Einigung gelingt, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet.
- Juristische Personen müssen dagegen sofort Insolvenz beantragen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Insolvenzverschleppung – verspätetes Melden einer Insolvenz – ist in Deutschland eine Straftat.
Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag
Bei juristischen Personen und Selbstständigen müssen mehr als 19 Gläubiger aufgeführt sein. Dazu kommen offene Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, das heißt, Löhne wurden nicht mehr gezahlt, Sozialabgaben und Steuern zurückbehalten.
Natürliche Personen, auf die das nicht zutrifft, müssen erst versuchen, sich mit ihren Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Wenn es ihnen nicht gelingt, innerhalb von sechs Monaten eine Einigung zu erzielen, können sie einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen und das Verbraucherinsolvenzverfahren wird eingeleitet.
Das Insolvenzverfahren für juristische Personen
Ein Insolvenzverfahren über eine juristische Person kann nur mittels Antrag beim zuständigen Amtsgericht erfolgen. Der Antrag kann sowohl von den Gläubigern als auch vom Schuldner gestellt werden. Der Antrag muss innerhalb von drei Wochen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gestellt werden, im Amtsdeutsch „unverzüglich“. Andernfalls greift der Tatbestand der Insolvenzverschleppung.
Der Insolvenzverwalter
Während des Insolvenzverfahrens wird das Unternehmen von einem unabhängigen Dritten, der weder in Verbindung mit dem Schuldner noch mit den Gläubigern steht, weitergeführt. In der Regel handelt es sich dabei um Rechtsanwälte, die sich auf Insolvenzrecht spezialisiert haben. Der Insolvenzverwalter wird vom zuständigen Amtsgericht bestellt.
Insolvenzgeld für Arbeitnehmer
Sowohl wenn über ein Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird als auch wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird, genießen die Arbeitnehmer einen besonderen Schutz: Sie haben Anspruch darauf, von der örtlichen Agentur für Arbeit Insolvenzgeld zu erhalten. Die Zahlungsdauer beträgt maximal drei Monate.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Mit der Einführung des vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens im Jahr 1999 können auch Privatpersonen ihre Zahlungsunfähigkeit erklären. Sinn dieses Verfahrens ist es, Gläubiger, soweit es geht, zu befriedigen, aber auf der anderen Seite den Schuldner nach einer Dauer von sechs Jahren von den noch offenen Forderungen zu entbinden (Zahlungsentpflichtung bzw. Restschuldbefreiung). Das Verbraucherinsolvenzverfahren besteht aus fünf Schritten:
- Der außergerichtliche Einigungsversuch
- Das gerichtliche Eröffnungsverfahren.
- Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
- Das eigentliche Insolvenzverfahren und damit verbunden das Restschuldbefreiungsverfahren
- Die Zahlungsentpflichtung durch einen Gerichtsbeschluss.
Wenn jedoch auch nur ein Gläubiger beantragt, dass die Restschuldbefreiung verweigert wird, kann das Gericht diese durch Gerichtsbeschluss verweigern (Versagung der Zahlungsentpflichtung).
Gesetzesänderung am 1.07.2014
Ursprünglich war es der Fall, dass nach sechs Jahren über eine Zahlungsentpflichtung der noch offenen Forderungen entschieden werden konnte. Grundlage ist die sogenannte „Wohlverhaltensregelung“, die besagt, dass der insolvente Verbraucher seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet hat. Ab dem 1.7.2014 ist es möglich, die „Wohlverhaltensphase“ auf drei oder fünf Jahre zu verkürzen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren bietet Privatpersonen in diesem Fall die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang, sofern mindestens 35 Prozent der offenen Forderungen getilgt wurden.
Immer weniger Insolvenzen
Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen hat seit Einführung im Jahr 1999 dramatisch zugenommen. Machten im ersten Jahr noch 1.634 Personen von der Möglichkeit der späteren Entschuldung Gebrauch, so lag der Spitzenwert mit 106.290 Anträgen im Jahr 2010. Seitdem nimmt die Anzahl der Verbraucherinsolvenzen ab: 2020 waren es 45.800 Insolvenzanträge.
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