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Das Bankgeheimnis regelt den Sachverhalt, dass eine Bank gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Sie darf keine Informationen, die sie aus der Geschäftsbeziehung zu einem Kunden erhält, ohne dessen Einverständnis weitergeben. Diese Definition wurde vom Bundesgerichtshof formuliert. Gesetzlich geregelte Ausnahmefälle zwingen die Banken jedoch dazu, auf Verlangen bestimmten Behörden Auskünfte über einen Kunden zu geben.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Das Bankgeheimnis als Gewohnheitsrecht
  3. Das Bankgeheimnis ist für Kunde und Bank von Vorteil
  4. Gesetzliche Regelungen
  5. Meldeverpflichtungen
  6. Bankgeheimnis im Strafprozess
  7. Bankgeheimnis im Zivilprozess
  8. Verwandte Themen
  9. Weiterführende Links
  10. Jetzt Girokonten vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • In Deutschland besteht keine explizite gesetzliche Regelung in Bezug auf das Bankgeheimnis. Es wird aber vom Gesetzgeber als existent vorausgesetzt.
  • Das Bankgeheimnis wird aber durch einige gesetzliche Regelungen durchbrochen.
  • So haben Banken eine Meldepflicht bezüglich Geldtransfers in das Ausland und aus dem Ausland.
  • Sie haben außerdem eine Auskunftspflicht, wenn die Finanzbehörden im Rahmen steuerrelevanter Tatbestände ermitteln.

Das Bankgeheimnis als Gewohnheitsrecht

Im Gegensatz zu anderen Staaten besteht in Deutschland keine explizite gesetzliche Regelung in Bezug auf das Bankgeheimnis. Dennoch wird es vom Gesetzgeber als existent vorausgesetzt. Grundlage dafür ist das Gewohnheitsrecht der Bankkunden auf Verschwiegenheit ihrer Kreditinstitute. Erstmals wurde das Recht auf Verschwiegenheit im Jahr 1619 formuliert. Damit hat das Bankgeheimnis den Status eines vorkonstitutionellen Gewohnheitsrechtes, das heißt, es bestand bereits vor Einführung der gültigen Gesetzeslage.

Das Bankgeheimnis ist für Kunde und Bank von Vorteil

Das Bankgeheimnis stärkt im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde beide Seiten. Der Kunde kann dadurch weitgehend selbst bestimmen, wer welche Informationen über ihn erhält. Die Kreditinstitute stärkt es in Bezug auf die autonome Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit dahingehend, dass sie Auskünfte verweigern können.

Gesetzliche Regelungen

In einigen Fällen wird das Bankgeheimnis durch gesetzliche Regelungen durchbrochen. Dazu zählt seit 1999 die Meldepflicht der Banken bezüglich Geldtransfers in das Ausland und aus dem Ausland. Die Meldungen erfolgen an das Bundeszentralamt für Steuern.

Das Bankgeheimnis ist nicht durch das Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 27. Februar 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beide, Bundesdatenschutzgesetz und Bankgeheimnis, parallel nebeneinander existieren.

Meldeverpflichtungen

Seit Januar 2004 besteht eine europaweite Zinsmeldepflicht, die das Bankgeheimnis in den Augen der Kritiker aushebelt. Ebenfalls können Banken dazu verpflichtet werden, die Vermögenswerte von Beziehern öffentlicher Gelder, BAföG, Sozialleistungen oder Grundsicherung offen zu legen. Dieses Vorgehen blieb in der Vergangenheit jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt.

Eine Auskunftspflicht seitens der Banken besteht, wenn die Finanzbehörden im Rahmen steuerrelevanter Tatbestände ermitteln. Der bloße Verdacht ist allerdings nicht ausreichend: Es muss ein konkreter Anhaltspunkt bestehen. Ein Kreditinstitut muss darüber hinaus im Falle des Todes eines Kunden Konten und Schließfächer der zuständigen Erbschaftssteuerstelle melden.

Bankgeheimnis im Strafprozess

Auch im Rahmen eines Strafprozesses hat das Bankgeheimnis keine Gültigkeit mehr. Das Zeugnisverweigerungsrecht im Rahmen der Strafprozessordnung sieht nur eine Wahrung des Berufsgeheimnisses vor, das Bankgeheimnis fällt nicht darunter. Die ausführenden Organe der Bank, die Mitarbeiter, müssen vor Gericht im Rahmen ihrer Kenntnisse aussagen, sind aber nicht dazu verpflichtet, sich über ihren Kenntnisstand hinaus Informationen zu beschaffen. Die Aussagepflicht entfällt, wenn einem Bankmitarbeiter Beihilfe zur Steuerhinterziehung eines Kunden vorgeworfen wird. Er muss als Beschuldigter nicht gegen sich selbst aussagen.

Bankgeheimnis im Zivilprozess

Die Zivilprozessordnung stuft das Bankgeheimnis jedoch anders ein als die Strafprozessordnung. Im Rahmen eines Zivilprozesses besteht keine Aussagepflicht, falls das Bankgeheimnis verletzt würde. Mitarbeiter einer Bank müssen sogar aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Aussage verweigern, da sie sonst gegen die AGB verstoßen würden. Grundlage dafür ist das Recht eines Zeugen, Informationen zu verweigern, welche er durch die Ausübung seiner Tätigkeit erhalten hat.

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