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Die Wohnungsbauprämie ist eine der letzten Maßnahmen der öffentlichen Hand, die eine Förderung der Sparleistung seitens der Verbraucher vorsieht. Die Wohnungsbauprämie dient der direkten Förderung von Bausparverträgen, ähnlich wie die vermögenswirksamen Leistungen.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Geschichte der Wohnungsbauprämie
  3. Wer hat Anspruch?
  4. Die Höhe der Wohnungsbauprämie
  5. Verlust des Anspruchs
  6. Vorzeitige Verwendung ohne Verlust des Anspruchs
  7. Nicht-wohnwirtschaftliche Verwendung für junge Sparer
  8. Verwandte Themen
  9. Weiterführende Links
  10. Baufinanzierung

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Wohnungsbauprämie bietet direkte Unterstützung für den Erwerb selbst genutzten Wohnraums dar – neben dem Baukindergeld, der Sonderabschreibung für denkmalgeschützte Immobilien und dem Wohnriester bei Eigennutzern.
  • Grundsätzlich hat jeder Bürger in der Bundesrepublik ab dem 16. Lebensjahr Anspruch auf die Wohnungsbauprämie.
  • Voraussetzung ist allerdings, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Geschichte der Wohnungsbauprämie

Die Einführung der Wohnungsbauprämie (WoP) datiert in das Jahr 1952 zurück. Ludwig Erhard, seinerzeit als Begründer der Sozialen Marktwirtschaft gefeiert, sah es auch im Verantwortungsbereich des Staates, den Bevölkerungsschichten ohne entsprechendes Kapital im Hintergrund den Weg zur eigenen Immobilie zu ermöglichen. Damit sollte dem Wohlstandsgedanken seiner Politik auch in Bezug auf Wohnraum Rechnung getragen werden.

Wer hat Anspruch auf Wohnungsbauprämie?

Grundsätzlich hat jeder Bürger in der Bundesrepublik ab dem 16. Lebensjahr Anspruch auf die Wohnungsbauprämie. Diese wird auf Spareinlagen auf Bausparverträge gewährt. Es gelten allerdings folgende Voraussetzungen:

  • Das zu versteuernde Einkommen darf bei Alleinstehenden 35.000 Euro im Jahr, bei Verheirateten 70.000 Euro nicht übersteigen.
  • Mindestens 50 Euro pro Jahr müssen in den Vertrag einfließen. Der Sparer kann dazu teilweise vermögenswirksame Leistungen verwenden, wenn sie nicht bereits durch die Arbeitnehmersparzulage gefördert werden.
  • Der Bausparvertrag muss über eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen werden.
  • Anschließend muss der geförderte Bausparvertrag wohnwirtschaftlich verwendet werden.

Die Prämie kann auch bis zu 2 Jahre rückwirkend beantragt werden.

Die Höhe der Wohnungsbauprämie

Seit 2021 beträgt die Prämie 10 Prozent des Geldes, welches in den Bausparvertrag einfließt. Maximal werden 700 Euro pro Person pro Jahr gefördert. Daher können Sparer jährlich maximal 10 Prozent davon als WoP erhalten, und zwar 70,00 Euro pro Person.

Die minimale mögliche Wohnungsbauprämie beträgt 5,00 Euro (10 Prozent der minimalen Sparsumme von 50 Euro).

Verlust des Anspruchs

Sparer müssen die Wohnungsbauprämie zurückzahlen, wenn:

  • der Vertrag vor Ablauf von sieben Jahren aufgelöst wird.
  • die Verwendung nicht wohnwirtschaftlich erfolgt.
  • Ansprüche aus dem Bausparvertrag beliehen oder abgetreten werden.

Vorzeitige Verwendung ohne Verlust des Anspruchs

In folgenden 3 Fällen kann der Bausparer vor Ablauf der sieben Jahre prämienunschädlich über das Guthaben verfügen und behält den Anspruch auf die Wohnungsbauprämie:

  • Die Bausparsumme wird vorzeitig ausgezahlt oder beliehen und zum unmittelbaren Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum oder anderen wohnwirtschaftlichen Zwecken verwendet. (Eine vorzeitige Auszahlung ist möglich, wenn der Bausparvertrag seine Zuteilungsvoraussetzungen eher erreicht.)
  • Der Bausparer ist nach Abschluss des Vertrages mindestens ein Jahr lang arbeitslos.
  • Der Sparer oder sein Ehegatte stirbt oder wird erwerbsunfähig nach Abschluss des Vertrages.

Prämienunschädlichkeit bei nicht-wohnwirtschaftlicher Verwendung für junge Sparer

Neben der erwähnten Arbeitslosigkeit, Tod oder Erwerbsunfähigkeit räumt der Gesetzgeber noch eine weitere prämienunschädliche Verfügung ein, auch wenn das Guthaben nicht wohnwirtschaftlich verwendet wurde. Dieser Fall greift, wenn der Vertragsnehmer zum Abschluss des Bausparvertrages noch keine 25 Jahre alt war und der Vertrag sieben Jahre Bestand hatte. Von dieser Regelung der prämienunschädlichen Verwendung kann jeder Bausparer nur einmal profitieren.

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